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Dez 12

Unseriöse Schuldnerberater: Hinzuziehen von Kooperationsanwälten nicht zulässig

Unseriöse Schuldnerberater: Hinzuziehen von Kooperationsanwälten nicht zulässig

Auf dem Markt der Schuldnerberater gibt es viele schwarze Schafe, die u.a. unzulässiger Weise für rechtsdienstleistende Tätigkeiten einen sog. „Kooperationsanwalt“ hinzuziehen. Es sind mittlerweile viele Fälle bekannt, in denen sich unseriöse Schuldnerberater die Sichtung von Unterlagen bei zu sehr hohen Preisen vergüten lassen und darauf hinweisen, dass sie keine „Rechtsdienstleistung“ bzw. „Rechtsberatung“ durchführen. Diese Tätigkeiten würden an einen externen „Kooperationsanwalt“ ausgelagert, der hierzu notwendig wäre.

Laut Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH 1 ZR 166/06 vom 29.07.2009 = GRUR 2009, 1077-1080) ist diese Praxis rechtswidrig und stellt einen eindeutigen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz dar. Die betroffene Schuldnerberatung hatte die Verbraucher nicht auf die fehlende Zulassung zur Rechtsberatung hingewiesen.

In dem angesprochenen Fall wurde die unseriöse Berufspraxis einer in Österreich ansässigen Schuldnerberatung untersucht, welche Schuldnern auch bei „verschiedensten verwaltungs-technischen Aufgaben“ sowie generell bei „Problemen in Zusammenhang mit Verschuldung“ ihre Mithilfe anbot. Nach einer Erfassung der Schuldner und Gläubiger wurde das Vermögen des Schuldners gesichtet, zu Schuldenrückführung beraten und die Weiterleitung der Sanierungsraten an die Gläubiger organisiert. Daraufhin wurde von der Schuldnerhilfe auf einen auf Schulden spezialisierten Rechtsanwalt verwiesen, der auch alle Daten und Unterlagen des Schuldners erhielt. So sollte in Zusammenarbeit mit der Schuldnerhilfe ein Sanierungskonzept entworfen werden um günstige Ratenzahlungs-, Stundungs- und Teilverzichtsvereinbarungen auszuhandeln. Die Schuldnerhilfe selbst betonte, ihrerseits keine „rechtsbesorgenden“ Dienstleistungen zu erbringen. In dem mit dem Schuldner geschlossenen Vertrag war inbegriffen, dass die Kosten des hinzuzuziehenden Anwalts in den Kosten der Schuldnerhilfe mit enthalten seien.

Eine solche Praxis ist nach Urteil des BGH nicht zulässig. Die „Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten“ ohne die notwendige Erlaubnis ist auch dann nicht rechtskonform, wenn unseriöse Schuldnerberater hierbei einen externen Rechtsanwalt hinzuziehen und trotzdem betonen, selbst keine Rechtsberatung durchzuführen.

So entschied der BGH, dass die angesprochene Schuldnerhilfe, ihren Klienten keine Rechtsberatung – trotz Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten durch einen externen Rechtsanwalt – anbieten darf. Durch die Auslagerung an einen Anwalt werde die Verpflichtung den Mandanten gegenüber, die Rechtsbesorgung – wenigstens in Teilverantwortung – mit zu übernehmen, nicht aufgehoben. Die diesbezügliche gesetzliche Regelung darf nicht umgangen werden und es dürfen laut BGH nur Rechtsberater tätig werden, die über nachgewiesene sachliche und persönliche Kompetenz in diesem Bereich verfügen.

Als seriöse Schuldnerberatung im Rhein-Neckar-Raum wollen wir uns klar von solchen unlauteren Praktiken distanzieren, und allen Betroffenen empfehlen, sich gegen solche und vergleichbare Praktiken zur Wehr zu setzen, notfalls gerichtlich. Als wirkungsvoll haben sich hierzu vor allem Abmahnung von Verbraucherzentralen und der Verbraucherzentrale Bundesverbande e.V. herausgestellt.