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Gerichtliche Einigung

DecisionKann eine außergerichtliche Einigung nicht sofort erzielt werden, versuchen die Gerichte im ersten Schritt nochmals die Gläubiger zur Zustimmung des erstellten Plans zur Schuldenregulierung zu bewegen, wenn sie davon überzeugt sind, dass eine Einigung realisierbar ist. Schlägt auch dieser Weg der gerichtlichen Intervention zur Einigung fehl, wird vom Gericht das Insolvenzverfahren eingeleitet.

Erklären sich die Gläubiger jedoch zu einer Einigung bereit, ist der gerichtliche Regulierungsplan bindend für die folgende Schuldentilgung und einen eventuellen Verzicht auf Teilforderungen der Gläubiger. In diesem Fall kommt es nicht zum eigentlichen Insolvenzverfahren, ein schon gestellter Antrag zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird dann zurückgenommen.

Hat der gerichtliche Einigungsversuch keinen Erfolg, wird aufgrund des Eröffnungsantrags das Insolvenzverfahren wieder aufgenommen und eingeleitet. Hierfür muss kein weiterer Antrag gestellt werden, das Gericht verfährt hier von Amts wegen nach den gängigen Richtlinien.

Unbedingt notwendig ist bei allen Schritten zur Schuldenbereinigung und dem Weg zu einem Insolvenzverfahren die begleitende Unterstützung von einem qualifizierten Berater – wie der Müller Schuldnerberatung – um spätere Nachteile zu vermeiden und alle Möglichkeiten etwa zu einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Einigung ausnutzen zu können.

Während der dreijährigen Wohlverhaltensperiode muss der Schuldner verschiedene Verpflichtungen erfüllen. Hierzu gehört unter anderem, dass der gesamte pfändbare Teil des erwirtschafteten Einkommens an den Insolvenzverwalter abgetreten wird. Dieser verteilt die so erhaltenen Beträge an alle Gläubiger. Sollte es während der Wohlverhaltensperiode zu einer Arbeitslosigkeit kommen, ist der Schuldner verpflichtet, diese so schnell wie möglich zu beenden, indem er sich ausreichend um eine zumutbare berufliche Tätigkeit bemüht. Es dürfen zudem keine unangemessene Verbindlichkeiten begründet werden.

Ist die Wohlverhaltensperiode abgeschlossen, kann die Restschuldbefreiung gewährt werden. Diese kann versagt werden, wenn der Schuldner wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt wurde oder während der Wohlverhaltensperiode seinen Verpflichtungen nicht in vollem Maße nachgekommen ist.

Darüber hinaus kann in der Verbraucherinsolvenz die Restschuldbefreiung versagt werden, wenn innerhalb der Wohlverhaltensperiode weitere Schulden angehäuft wurden oder beim Schuldner eine Restschuldbefreiung in den letzten zehn bzw. elf Jahren bereits einmal abgelehnt wurde.