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Regelinsolvenz

InsolvenzFür selbstständig Tätige bietet die Gesetzgebung bei einer Verschuldung die Möglichkeit ein sogenanntes Regelinsolvenzverfahren zu eröffnen, wobei die selbstständige Erwerbstätigkeit hier nicht gleichzeitig aufgegeben werden muss. Dieses Verfahren kann sogar auch von Personen in Anspruch genommen werden, die in früherer Zeit einmal selbstständig erwerbstätig waren. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass man entweder aus Arbeitsverhältnissen resultierende Schulden oder mehr als 19 verschiedene Gläubiger hat.

 

Ein in den meisten Fällen vorteilhafter außergerichtlicher Einigungsversuch ist hier nicht zwingend vorgeschrieben, jedoch empfehlenswert. Gerne beraten wir Sie zur außergerichtlichen Einigung und was eine solche in ihrem individuellen Fall bedeuten würde. Weitere Informationen hierfür finden Sie auf unserer Seite „Vergleich“.

Wir eine Regelinsolvenz beantragt, müssen vom Schuldner die genauen Vermögensverhältnisse offen gelegt werden, wofür in der Regel vom Gericht spezielle Formulare zur Verfügung gestellt werden. Dem Gericht steht es frei, zur Prüfung der Angaben und zur Vermögenssicherung einen (vorläufigen) Insolvenzverwalter oder einen Gutachter zu bestellen. Ein Unterschied zur „Verbraucherinsolvenz“ ist, dass ein gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan nicht vorgesehen ist. Wenn dem Gericht alle notwendigen  Unterlagen vorliegen und eine Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit festgestellt wurde, kann das Regelinsolvenzverfahren eröffnet werden.

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt auf Beschluss des Gerichtes. Kann ein Antragssteller die Verfahrenskosten nicht selbst bezahlen, können die Gerichte in solchen Fällen eine Kostenstundung einräumen. Nach Verfahrenseröffnung bestellt das Gericht einen Insolvenzverwalter, dessen Aufgabe es ist, alle verwertbaren Vermögenswerte zu sichern, soweit diese pfändbar sind. Die hieraus resultierenden Erlöse werden, wenn eine angemeldete und berechtigte Forderung vorliegt, an die Gläubiger aufgeteilt. Nach Verteilung der Erlöse wird das Insolvenzverfahren aufgehoben und es folgt die sogenannte „Wohlverhaltensphase“ zur Erlangung einer Restschuldbefreiung.